BMWA weiterhin für Festschreibung der unbegrenzten Patentierbarkeit
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10. März 2004 -- In einem Standard-Schreiben, welches verschiedene Mitarbeiter des Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) an besorgte Software-Entwickler und -Unternehmer verteilen, wird die Diskussion von vorneherein auf eine Festschreibung der Spruchpraxis des Europäischen Patentamtes eingeengt. Da diese "nur" festgeschrieben werden solle, drohe den Anfragern keine Gefahr, vielmehr beruhten ihre Fragen auf Missverständnissen.
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Bewertende Zusammenfassung
von Hartmut Pilch:
Die vom europäischen Parlament vorgeschlagene Lösung, nämlich die Rückkehr zu einer Spruchpraxis, die den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung entspricht, wird von der Bundesregierung weiterhin ohne Begründung abgelehnt. Das BMWA versteht sich lediglich als ein Organ zur gesetzlichen Festschreibung "höchstrichterlicher" Beschlüsse.
Ohne Belege und entgegen allen vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen wird behauptet, ein Verzicht auf die Erteilung breiter Monopole für Verfahren der "zeit- oder speicherplatzsparenden Anordnung von Daten" wäre "innovationsschädlich". Damit versperrt das BMWA auch jeden Weg zu einem "strengeren Technikbegriff", wie ihn der Bundestag gefordert hat. Das Schreiben verspricht zwar, die Forderungen des Bundestages im späteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigen zu wollen, doch das Versprechen bleibt abstrakt und unverbindlich. Von der Frage der Programmansprüche ist überhaupt nicht die Rede. Hier war eine zunächst klare Forderung des Bundestages durch Einwirken der Ministerien verwässert worden. Aus dem vorliegenden Schreiben lässt sich schließen, dass die Bundesregierung dies als einen Freibrief aufnimmt, so weiter zu machen wie bisher. Verhandlungsspielraum bleibt demnach lediglich auf dem Nebenkriegsschauplatz des "Interoperabilitätsprivilegs" (Art 6a).
Die Verantwortung für die unter solchen Vorzeichen unvermeidbare Patentinflation wird gleich im voraus auf die Patentprüfer abgewälzt. Es wird erneut behauptet, das BMWA setze sich für eine hohe Prüfungsqualität ein. Von den in den letzten Jahren vollmundig angekündigten "Qualitätsoffensiven" hat man allerdings bis dato nichts bemerkt.
Während die Berliner Wirtschaftspolitik vom kleinen Mann (einfachen Arbeitnehmern) die Bereitschaft einfordert, tiefe Einschnitte in etablierte Besitzstände hinzunehmen, stellt sie für ihre Exekutivbeamte Kuschelecken bereit, in denen ein angeblicher "Status Quo" als Maßstab aller Dinge hochgehalten werden kann.
BMWA-Text
Sehr geehrte(r) Herr/Frau XXX,
Vielen Dank für Ihr Fax vom TT.MM.JJJJ an Herrn Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Clement. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten und möchte gleich vorweg nehmen, dass sie sich keine Sorgen um Ihre wirtschaftliche Entwicklung machen müssen, jedenfalls nicht wegen der Richtlinie. Das ist meine feste Überzeugung.
Im Zusammenhang mit der europäischen Richtlinie zur Harmonisierung der Patentierungspraxis für Erfindungen, die mit Hilfe eines Computers oder Computerprogramms realisiert werden, erreichen uns immer wieder Zuschriften besorgter Softwareentwickler und -unternehmer. Diese Sorgen nehmen wir sehr ernst. Einige grundlegende Befürchtungen basieren jedoch meiner Erfahrung nach häufig auf Missverständnissen. Hierzu gehört zum einen die Behauptung, dass mit der Richtlinie in Europa Patentschutz für Software neu eingeführt werde. Zum anderen werden häufig Negativbeispiele zu Patentverletzungsstreitigkeiten aus den USA zitiert, deren Vergleich mit der Situation in Europa sich jedoch aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen (Patent-, Prozess- und Anwaltsrecht) verbietet.
Ich möchte im Folgenden versuchen, zur Beseitigung einiger dieser Missverständnisse beizutragen.
Was soll mit der europäischen Richtlinie erreicht werden?
Mit der fortschreitenden Digitalisierung unserer Wirtschaft und Technik werden auch in Europa vom Europäischen Patentamt und nationalen Ämtern schon seit vielen Jahren Patente auf computer- oder computerprogrammbezogene Erfindungen erteilt. Dass dies im Einklang mit dem bestehenden Recht geschieht, bestätigt auch die höchstrichterliche Rechtsprechung z.B. durch den Bundesgerichtshof.
Mit der Richtlinie wollen wir und andere Mitgliedstaaten gerade eine mögliche schleichende Ausweitung der Patentierung etwa auf Geschäftsmethoden ohne jeglichen Technikbezug oder auf nicht erfinderische Computerprogrammlösungen verhindern. Ansatzweise konnten wir in der zweiten Hälfte der 90er Jahre auch in Europa eine Tendenz zu einer extensiveren Patentierungspraxis beobachten, die wir aus gesamtwirtschaftlicher Sicht nicht für wünschenswert halten. Ohne Richtlinie bliebe die Entwicklung hier auch in der Zukunft grundsätzlich nicht kalkulierbarem Richterrecht und der teilweise unterschiedlichen Praxis in den Mitgliedstaaten überlassen. Hauptziel ist also, die Patentierungspraxis in dem wirtschaftlich so wichtigen Technikbereich der Informationstechnologien innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren und die Vorschriften zu präzisieren, um für alle Marktteilnehmer im Binnenmarkt einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
Dieses Ziel mag Ihnen nicht weitreichend genug erscheinen, aber eine Verschlechterung der Patentpraxis zu Lasten kleiner Unternehmen oder der quelloffenen Softwareentwicklung lässt sich daraus gewiss nicht ableiten. Wie immer bei internationalen Verhandlungen war auch die politische Einigung des Rates von Mai 2004 ein Kompromiss. Die eine oder andere Formulierung im Ratstext ist auch aus Sicht der Bundesregierung noch verbesserungsfähig. Deshalb wird sich die Bundesregierung -- in Übereinstimmung mit dem Deutschen Bundestag -- im weiteren Rechtsetzungsverfahren in Brüssel erneut für einen konkreter gefassten Technikbegriff und ein möglichst umfassendes Interoperabilitätsprivileg einsetzen.
Welche rechtlichen Wirkungen hat die Richtlinie?
Die Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen ist noch längst nicht verabschiedet. Das Verfahren möchte ich hier nicht im einzelnen erläutern. Wichtig ist: Einigen sich die Institutionen der EU auf einen Richtlinientext, muss dieser innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Vorschriften der Richtlinie entfalten damit Wirkung nur für die Zukunft, nicht rückwirkend auf Patente oder -anmeldungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der jeweiligen nationalen Rechtsanpassung. Sofern die Regelungen der Richtlinie auch Eingang in das Europäische Patentübereinkommen finden, womit zu rechnen sein dürfte, gilt dies natürlich entsprechend auch für europäische Patentanmeldungen. Mit anderen Worten: Patente, die vorher beim Europäischen oder einem nationalen Amt in der EU angemeldet bzw. von dort erteilt wurden, sind nach bisherigem Recht zu behandeln. Sie werden deshalb auch nicht, wie bisweilen behauptet, "nachträglich legalisiert". Erteilte Patente sind nach geltendem Recht vielmehr grundsätzlich wirksam.
Patente sind so genannte Territorialrechte, das heißt sie gelten nur in dem Land, in dem sie angemeldet und erteilt wurden. Das bedeutet, dass US-amerikanische Patente, die nur in den USA erteilt wurden, keinesfalls mit Verabschiedung der Richtlinie Geltung in Europa entfalten können. Andersherum können US-Unternehmen - um bei diesem Beispiel zu bleiben -, die über entsprechende Patentrechte in Europa verfügen, bereits nach geltender Rechtslage ein EU-stämmiges Wettbewerbsunternehmen im europäischen Markt der Patentverletzung bezichtigen und entsprechende Unterlassungsklagen anstrengen. Die Unsicherheit einer potenziellen Patentverletzung besteht also mit oder ohne europäische Richtlinie.
Was genau soll die Richtlinie regeln?
Inhaltlich geht es um einheitliche Patentschutzregelungen für technische Erfindungen, die einen Computer oder ein Computerprogramm verwenden, also nicht für jede Art von Software. Dass eine Erfindung, die ein computergestütztes Steuerungsprogramm für eine Werkzeugmaschine umfasst, technischen Charakter aufweist, ist sicher unzweifelhaft. Meiner Erfahrung nach scheiden sich aber in der interessierten Öffentlichkeit bereits die Geister, wenn es um mehr oder weniger nur im "virtuellen Computerraum" ablaufende Prozesse wie Audiokompressionsverfahren, digitale Verfahren zur Bildbearbeitung oder um Verfahren zur zeit- oder speicherplatzsparenden Anordnung von Daten (Dateiformate) geht. Technischen Charakter wird man im Zweifel allen genannten Varianten zusprechen können. Die Patentwürdigkeit solcher Erfindungen wird letztlich wie schon bisher davon abhängen, ob insbesondere die patentrechtlichen Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Leistung in der gefundenen technischen Lösung erfüllt sind. Sie werden in der Prüfungspraxis der Ämter zumeist definiert durch den "technischen Beitrag" einer Erfindung zum Stand der Technik. Patente für computerimplementierte Erfindungen ("Softwarepatente") ganz zu verbieten ginge jedenfalls zu weit und wäre eine Bremse für Innovationen.
Ein funktionierendes Patentsystem steht und fällt, will es sich nicht selbst durch eine inflationäre Schutzrechtserteilung ad absurdum führen, mit der Qualität der Prüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit setzt sich deshalb gemeinsam mit dem für den gewerblichen Rechtsschutz federführenden Bundesministerium der Justiz bei den Patentämtern in München für hohe Qualitätsstandards in der Patentprüfung generell, insbesondere auch im Informatik-Bereich ein.
Darüber hinaus verfügt das europäische im Gegensatz zum US-amerikanischen Patentrecht über ein sehr hilfreiches und nützliches Korrektiv, um "schlechte" Patente frühzeitig wieder zu aus dem Verkehr zu ziehen. Sowohl nach dem Europäischen Patentübereinkommen (Art. 99 bis 105 EPÜ) als auch nach deutschem Patentgesetz (§§ 59 bis 62 PatG) kann innerhalb einer festgelegten Frist (neun bzw. drei Monate) nach Veröffentlichung der Erteilungsschrift von jedermann -- gegen Entrichtung einer durchaus moderaten Gebühr -- Einspruch gegen ein erteiltes Patent eingelegt werden. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann noch im Wege einer Nichtigkeitsklage versucht werden, das Patent für nichtig erklären zu lassen. Diese Möglichkeit besteht in jedem Mitgliedstaat des EPÜ, ist allerdings mit höheren Kosten verbunden.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung von Patentanmeldungen 18 Monate nach Einreichung der Anmeldeunterlagen kann jedermann im Prinzip auch schon frühzeitig während des Prüfungsverfahrens beim Patentamt Bedenken bezüglich der Patentwürdigkeit einer Erfindung anmelden. Auch in den USA werden Patente inzwischen überwiegend nach 18 Monaten veröffentlicht; das Rechtsinstitut des Einspruchs existiert dort allerdings nicht, so dass über die Frage der Bestandskraft eines Patents wenn überhaupt erst im Zuge von oft extrem kostenintensiven Patentverletzungsprozessen entschieden werden kann.
Lassen Sie mich an dieser Stelle kurz auf das Amazon One Click Patent" eingehen. Es handelt sich um ein vom US-Patentamt mit Wirkung für die USA erteiltes Patent, das vom Europäischen Patentamt als in Europa nicht patentfähig abgewiesen wurde. Amazon hat daraufhin beim EPA ein Verfahren zur E-Mail-gestützten Versendung von Geschenkgutscheinen zum Patent angemeldet, das vom EPA patentiert wurde. Gegen dieses Patent wurde von mehreren Parteien Einspruch eingelegt, über den jedoch noch nicht entschieden worden ist.
Welche Maßnahmen ergreift das Bundesministerium?
Die Softwarebranche hat sich bisher im Rahmen der bestehenden Rechtslage sehr positiv entwickelt. Die anzustrebende Harmonisierung der Rechtslage und Rechtsanwendung wird daran grundsätzlich nichts ändern. Natürlich bleibt die offene Frage, wie sich die Patentinhaber und generell die Großen der Branche mit ihrer Marktmacht verhalten. Ich kann Ihnen dazu keine verbindliche Auskunft geben, aber hoffe klargestellt zu haben, dass es sich um eine Frage handelt, die losgelöst von der EU-Richtlinie zu beantworten ist. Für den Schutz der kleineren Unternehmen gegen den Missbrauch von Marktmacht aufgrund von geistigen Eigentumsrechten wären hingegen die Kartellämter (national oder europäisch) zuständig. Zum Glück besteht derzeit kein Anlass einzugreifen. Vielmehr gibt es eine Reihe von Beispielen, die belegen, dass Patente gerade junge und kleine innovative Softwareunternehmen im Wettbewerb schützen, deren kreative Lösungen sonst ohne großes Aufheben von den großen" Wettbewerbern übernommen werden könnten. Immerhin ein Drittel der deutschen Anmeldungen im Bereich der computerimplementierten Erfindungen stammt aus dem Mittelstand.
Im Übrigen wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam mit den anderen fachlich betroffenen Ressorts zusätzliche unterstützende Maßnahmen prüfen, die dazu beitragen können, die generellen größenbedingten Nachteile kleiner und mittlerer Unternehmen speziell aus der Softwarebranche im Zusammenhang mit dem Patentsystem abzubauen. Interessante Ansatzpunkte hat hier eine Studie des Ministeriums zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Patentierbarkeit von Softwareinnovationen geliefert (abrufbar unter http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Service/Bestellservice/publikationen-technologiepolitik,did=24936.html ).
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
- Unterschrift eines BMWA-Beamten, z.B.
