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Textentwurf für minimale unilaterale Erklärung (dieser Entwurf verwendet fast wörtlich den Bundestagsantrag + BMJ-Presserklärung)

Einseitige Erklaerung/Vorschlag COREPER der Bundesrepublik Deutschland zur Richtlinie computer-implementierter Erfindungen (COD2002-0047)

Die Bundesrepublik Deutschland begruesst grundsaetzlich die Initiative zur europaeischen Vereinheitlichung der Patentierungspraxis in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen und sieht die erste politische Einigung im Mai als Erfolg an. Gleichwohl ist Deutschland sich bewusst, dass auch dieser Kompromiss noch verbesserungsfaehig ist mit dem Ziel,

moeglichst zu einer einvernehmlichen Loesung zwischen dem Europaeischen Rat und dem Europaeischen Parlament zu kommen. Fuer eine konstruktive Suche nach einer Loesung, die allen Beteiligten noch besser gerecht wird als der Beschluss vom Mai dieses Jahres, schlagen wir auf Initiative des Deutschen Bundestags in Einvernehmen mit dem Bundesjustizministerium vor:

1. dass in den weiteren Beratungen der Richtlinienentwurf dahingehend geaendert wird, dass die Definition des technischen Beitrags in Art. 2 lit. b) konkreter gefasst und eine Definition des Begriffs Technik aufgenommen wird. Schon durch die Definition muss sichergestellt werden, dass Computerprogramme als solche, Geschaeftsmethoden und Algorithmen nicht patentiert werden koennen.Die staendige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat hierzu eine praxisnahe Bestimmung entwickelt: Technisch ist eine Lehre zum planmaessigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkraefte zur Erreichung eines kausal uebersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestaetigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkraefte ist. Mit einer

solchen Definition waeren die einzelnen Elemente des technischen Beitrags leichter nachvollziehbar. Insbesondere sollen die elektronische Darstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Informationen sollen nach dem Parlamentsentwurf aber keinen technischen Beitrag darstellen, selbst wenn dafuer technische Vorrichtungen verwendet werden;

2. darauf hinzuwirken, dass ein moeglichst umfassendes patentrechtliches Interoperabilitaetsprivileg als Vorschrift aufgenommen wird;

3. sich dafuer einzusetzen, dass in Art. 5 des Richtlinienentwurfs der Umfang der zulaessigen patentrechtlichen Ansprueche auf Erzeugnis- und Verfahrensansprueche begrenzt wird, indem Programmansprueche ausgeschlossen werden;

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