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Europäisches Patentamt (EPA) nicht an EU-Richtlinie gebunden
Bundesministerin Zypries hat bei heise online einen Beitrag verfasst, welcher eine Reihe falscher, unkorrekter und verwirrender Aussagen enthält. Siehe hierzu auch den Kommentar, der dies genauer aufzeigt.
Unter anderem hat Frau Zypries die folgende Aussage gemacht:
- "Die Richtlinie wird nach Inkrafttreten auch für das Europäische Patentamt (EPA) gelten"
Dies suggeriert, dass die EU-Richtlinie für das EPA bindend ist und quasi eine automatische Übernahme der Richtlinie in die Rechtsordnung des EPA erfolgt.
Dies kann aber so nicht ganz richtig sein, wenn man aufmerksam den EG-Vertrag gelesen hat. Vielmehr hat die EPO einen eigenen Verwaltungsakt zu beschliessen, um dies zu übernehmen. Automatisch geht da nichts.
Das EPA bestätigte dies und auf Nachfrage kam folgende Antwort:
- Europäisches Patentamt EPA/EPO/OEB
- D-80298 München +49-89/2399-0
Herrn Jürgen Ernst Zeichen: 403202-54.23.3 Kümmelgasse 10-12 66953 Pirmasens Betreff: Ihr Fax vom 19.07.2004 Sehr geehrter Herr Ernst, vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie auf unser Telefonat vom selben Tage über die Bindungswirkung der Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Bezug nehmen. Zuständig für den Erlaß der Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen sind die Organe der Europäischen Union (EU). Als EU-Richtlinie wird sie rechtliche Bindungswirkung nur für die Mitgliedstaaten der EU, nicht aber für die Europäische Patentorganisation oder deren Organe entfalten (siehe Artikel 249 Absatz 3 EG-Vertrag). Wie bereits in unserem Telefongespräch möchte ich Sie gerne darauf aufmerksam machen, daß die Europäische Patentorganisation, auch wenn sie nicht von Gesetzes wegen zu einer Umsetzung des Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, bislang stets Gemeinschaftsrecht im Bereich des Patentrechts in ihre Rechtsordnung übernommen hat. Die Anpassung des europäischen Patentrechts an einschlägige EU-Richtlinien ergibt sich dabei aus dem Gebot, die Einheitlichkeit des harmonisierten europäischen Patentrechts zu wahren. Ein Anpassung ist, wie bereits erwähnt, beispielsweise im Falle der Richtlinie 98/44/EG vom 06.07.1988 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen erfolgt, deren maßgebliche Bestimmungen für die Patenterteilung mit Verwaltungsratsbeschluß vom 16.06.1999 in die Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente (EPÜ) eingefügt worden sind (vgl. ABI. EPA 1999, 437). Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, daß auch im Falle des Erlasses der Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen die relevanten Bestimmungen der Richtlinie in die Ausführungsordnung zum EPÜ übernommen werden, so daß diese zwar nicht kraft rechtlicher Verpflichtung, sondern kraft autonomer Entscheidung des Verwaltungsrats für das Europäische Patentamt Geltung erlangen werden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen dienlich sein zu können. Mit freundlichen Grüßen M. Blasi