FICPI übt Kritik an der Richlinienversion des Parlamentes
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Ficpi, eine Interessenvertretung von Patentjuristen, übt Kritik an der Parlamentsversion vom 24. September mit einem Positionspapier (pdf), es handelt sich um ein überarbeitetes Paper, das vermutlich aus dem Januar stammt.
Inhalte
- unbelegte, wiederholte Behauptung einer non-compliance der Parlamentsänderungen mit dem TRIPs-Vertrag
- Widersprüchliche Behauptung ohne einen Markteingriff durch Exklusionsrechte werde die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Industrie geschwächt.
- Vorwurf der Inkonsistenz der Parlamentsrichtlinienversion mit der Rechtspraxis beim EPO, den nationalen Ämtern und den Gerichten (d.h. Restriktion des Gesetzgebers auf die Aufgabe Rechtsflucht zu kodifizieren)
- Kritik an der Industriedefinition (Article 2(bb) (Amendments 31, 44 and 118):("This definition is based on a 19th century understanding of industry and is therefore not suitable for this directive.")
- unbelegte Vorteilsbehauptungen für bestimmte Stakeholder. Ficpi verteidigt deren angebliche Interessen ohne Mandat.
Kommentar André Rebentisch
Um sich zur Frage der Ausgestaltung des Patentrechtes zu äußern, mangelt es Patentanwälten an Kompetenz. Hierfür bedarf es einer rational-ökonomischen Rechtfertigung des Eingriffes in den Freien Markt. Im Idealfall orientiert sich der Gesetzgeber an einem solchen instrumentellen Verständnis und läßt sich von Ökonomen beraten.
Patentanwälte können allein rechtliche Wirkungen für den Gesetzgeber erklären. Leider scheinen Verbände für Patentrechtler gerade in der letzten Frage unzuverlässige Berater des Gesetzgebers zu sein. Während in der Öffentlichkeit gerne die Fiktion eines unparteiischen, im Auftrag handelnden Rechtsbeistands aufrecht erhalten wird, zeugen die Stellungnahmen der Patentrechtlerverbände von den Eigeninteressen der Berufgruppe. Es ist ihr legitimes Interesse, ihren Broterwerb zu sichern. Damit aber das Pferd nicht zum Reiter wird, darf sich der Gesetzgeber von diesen Interessengruppen nicht leiten lassen. Die Meinung der Rechtsadressaten hat das Europäische Parlament repräsentiert. Es kann nicht Aufgabe der Verbände sein mit legalistischen Mitteln diese normative Entscheidung zu hinterfragen. Wenn sie produktiv etwas beitragen möchten, dann sollen sie im Sinne des Parlamentes auf eine Verbesserung des Richtlinientextes hinwirken. Doch mache man sich keine Illusionen. Software-Patentrecht - cui bono?
In einzelnen
- z.B. Trips:
Es wird von vielen Rechtswissenschaftlern in Zweifel gezogen, ob die Anwendung von Patentrecht im Bereich der Software mit Trips vereinbar ist. Das Parlament hat durch Klarstellung, dass Software kein "Gebiet der Technik" im patentrechtlichen Sinne ist, das Verhältnis zu Trips 27 beschrieben. Wer andere Definitionen fordert, der will sich legalistischer Mechaniken bedienen. Es ist im übrigen nicht Aufgabe des Trips-Vertrages Patenttierbarkeit festzulegen (wie dies klar im EPC geschehen ist), sondern zu verhindern, dass Patente als nicht-tarrifäre Handelshemmnisse missbraucht werden.
- z.B. Industriedefintion:
In der Tat ist das Patentrecht ein Instrument des 19 Jh. und basiert auf dem Industrieverständnis des 19 Jh. Es steht der Kommission frei eine modernere Definition vorzuschlagen, die ein verkehrsfremdes Vordringen auf den Servicesektor unterbindet, indem das Rechtsinstrument auf die Bereiche wieder reduziert wird, wo es dem Markt angepasst ist: Dem (erste und) zweiten ökonomischen Sektor. Die Industriedefinition leistet eben diese Funktion im Rahmen dieser sehr spezifischen Richtlinie. Dieses Abgrenzungskriterium ist sehr vorteilhaft. Software als Service bleibt unberührt, Staubsaugerautomatiken als klassische Industrieprodukte bleiben patentfähig.
- z.B. Interoperabilitätsprivileg 6a:
Ficpi schreibt: "It is not completely clear from the wording of this provision whether a granted patent cannot be enforced with respect to any use of the patent for a significant purpose or only with respect to a use of the patented technique needed to ensure data conversion between two computer systems. The former interpretation would make patent protection useless altogether and even the latter interpretation would render most modern telecommunication patents [..] unenforceable."
Die Behauptung ist unzutreffend, da diese Richtlinie sich nicht auf Telekommunikation bezieht. In der Tat gibt es keinen wirtschaftlichen Grund Interoperabilität in der Telekommunikation durch Patentrecht artifiziell zu begrenzen. Interoperabilität ist ein höheres Rechtsgut als das Bestehen auf Vorteilen aus Marktineffizienzen. Interoperabilität ist von strategischer Bedeutung. Der Erfolg des Internet gegenüber klassischen Onlinediensten trotz unterlegener, einfacherer Struktur beruht auf dem höheren Interoperabilitätsgrad. Die Europäische Union kann hier erreichen, was dem Wettbewerbsrecht nur unzureichend gelingt: Mit Freiem Wettbewerb und Interoperabilitätssicherung das Entstehen neuer Märkte zu erleichtern.
Paragraph 30 TRIPs verlangt Klarstellung bezüglich Interoperabilität auf der Ebene des Gesetzgebers, nicht auf der Ebene des Fallrechts.
- z.B Datenverarbeitung ist kein Gebiet der Technik:
Ficpi meint: "Articles 3 and 3a (Amendments 15 and 45): These Articles most clearly demonstrate how the Parliament's vote has turned the Commission proposal into its opposite. Article 3a replacing original Article 3 declares information technology (data processing) as non-technical and therefore unpatentable. This view is strongly opposed by FICPI since today information technology is a central technological field utilised by nearly all modern industries."
Ficpi versucht hier das Verständnis eines "Gebietes der Technik" im patentrechtlichen Sinne, auch im Sinne von Artikel 27 Trips mit einem populärsprachlichem Verständnis zu vermengen. Das Argument ist schwach und liefert keine ökonomische Rechtfertigung. Mit Wortspielchen und angeblichen Rechtszwängen aus internationalen Verträgen kann keine normative Entscheidung eines Gesetzgebers über die Ausgestaltung eines Rechtsinstrumentes begründet werden. Datenverarbeitung ist kein "Gebiet der Technik", mit "information technology", einem unscharfen, im Patenrecht fremden Begriff hat das überhaupt nichts zu tun. Der Artikel ist sehr wichtig, denn er stellt die Beziehung der Richtlinie zum Wortlaut des Trips-Abkommen klar. Es gibt keinen rationalen Grund warum sich das europäische Parlament zum Vollstrecker bestimmter gewagter Auslegungen des Trips-Abkommen machen soll, den Bluff legalistischer Zwänge in die eigene Richtlinie giessen soll.
