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Haftung des Softwarelieferanten bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten

Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen auch Patente, d.h., immer wenn von der Verletzung gewerblicher Schutzrechte die Rede ist, sind auch Verletzungen von Patenten gemeint.

Die folgenden Auszüge aus Musterverträgen und tatsächliche geschlossenen Verträgen machen deutlich, dass eine Haftungsfreistellung des Kunden durch den Softwarelieferanten übliche Praxis ist. Aus der Sicht des Kunden ist dies auch notwendig. Da es in den vorliegenden Verträgen um die Erstellung oder Lieferung von ausschließlich Software geht, also um "Software *als solche*", beziehen sich die vorliegenden Regelungen in der Praxis im wesentlichen auf Verletzungen des Urheberrechts. Dies könnte sich ändern, sobald es möglich ist, auf Software selbst Patentschutz zu erlangen.


Muster Softwareerstellungsvertrag

15 Schutzrechte Dritter

Werden durch die Benutzung der von AN (Auftragnehmer) erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat AN auf seine Kosten nach Wahl des AG (Auftraggeber) diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder VG (Vertragsgegenstand = die zu erstellende Software) schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. AN stellt AG ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen AG geltend machen.

(IHK Hessen, http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/software_erstellung/index.html )

Besondere Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen

§ 13 Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung etwa bestehender Schutzrechte

1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Programme im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Auftraggeber ausschließen bzw. einschränken.

2. Werden nach Vertragsabschluß Verletzungen von Schutzrechten gemäß Nummer 1 geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der Programme beeinträchtigt oder untersagt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach seiner Wahl entweder die Programme in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass die Programme uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können. Ist dies dem Auftragnehmer nicht möglich, gelten die Bestimmungen des § 10 oder § 11 entsprechend. Werden Schutzrechte geltend gemacht, die der Auftragnehmer bei Vertragsabschluß nicht kannte und auch nicht kennen musste, entfällt eine Verpflichtung zum Schadenersatz nach § 10 oder § 11.

3. Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden und bei Auseinandersetzungen mit Dritten im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer zu handeln.

4. Werden die Schutzrechte gegenüber dem Auftragnehmer oder Auftraggeber geltend gemacht, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber die Nutzung der Programme mit sofortiger Wirkung zu untersagen; in diesem Fall gelten die Nummern 2 und 3 entsprechend.

5. Die Nummern 1 bis 4 gelten nur, wenn die Programme vertragsgemäß genutzt wurden und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung der Programme verursacht wurde, die der Auftraggeber selbst oder durch einen Dritten vorgenommen hat.

6. Hat sich der Auftragnehmer durch Kauf- oder Mietvertrag verpflichtet, Anlagen oder Geräte einschließlich Grundsoftware zusammen mit den Programmen zu liefern, werden in bezug auf pauschalierten Schadenersatz die Vorschriften des § 10 Nr. 8 sinngemäß angewandt, wenn die Anlagen oder Geräte einschließlich Grundsoftware wegen Verletzung von Schutzrechten ganz oder teilweise nicht genutzt werden können und eine vereinbarte Ausweichanlage nicht zur Verfügung gestellt wird.

(Aus "Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB)", den "Einkaufsbedingungen der öffentlichen Hand bei der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten", http://www.kbst.bund.de/static/pdf/ueberlassung_agb.pdf, siehe auch http://www.kbst.bund.de/Vertraege_-EVB-IT-und-BVB/-,78/BVB.htm)

Muster "Kaufvertrag über Standardsoftware"

(3) Der EDV-Anbieter wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzte Software in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden. Der EDV-Anbieter übernimmt dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge, sofern der Kunde den EDV-Anbieter von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem EDV-Anbieter alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(4) Sind gegen den Kunden Ansprüche gemäß Ziffer 3 geltend gemacht worden oder zu erwarten, so kann der EDV-Anbieter auf seine Kosten die Software in einem für den Kunden zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Kunde den vorliegenden Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall haftet der EDV-Anbieter dem Kunden für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden und erstattet das Nutzungsentgelt zurück.

(Aus: Thomas Feil/Kirsten Weigmann, Vertragshandbuch für die EDV-Branche, WEKA Fachverlag, 1999)

Muster "Vertrag über die Erstellung einer Individualsoftware"

Der EDV-Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an entwickelten und überlassenen Programmen in ihrer vertragsgemäßen Fassung frei.

Der EDV-Anbieter haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässigkeit, soweit sie auf die Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten bezogen sind. Der EDV-Anbieter haftet verschuldensunabhängig für Ersatzansprüche des Kunden bei Verletzungen von Schutzpflichten Dritter gegen den EDV-Anbieter.

(Aus: Feil/Weigmann, w.o.)

Besondere Vertragsbedingungen für das Erstellen von DV-Programmen

Auch derartige Klauseln finden sich in Verträgen über die Erstellung von Individual-Software:

Der Auftragnehmer übernimmt die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen.

(Aus: Feil/Weigmann, w.o.)


Hier noch Beispiele aus real existierenden und wirksam geschlossenen Verträgen:

Rahmenvertrag zur Erstellung von Software (unterzeichnet am 14.4.99)

12 Schutzrechte

12.1 Der AN (Auftragnehmer) bestätigt, daß die von ihm selbst erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den AG (Auftraggeber) ausschließen oder beeinträchtigen, bzw. daß er die Befugnis zur weiteren Übertragung solcher Nutzungsrechte hat.

12.2 Der AN stellt den AG von allen Anspr+chen Dritter frei, die wegen der Verwendung der vom AN erbrachten Arbeitsergebnisse gegenüber dem AG geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, soweit der AN das Bestehen solcher Schutzrechte weder kannte noch kennen konnte.

12.3 Gelingt es dem AN nicht, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen in geeigneter Weise sicherzustellen, kann der AG Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

12.4 Der AN wird erforderliche Rechtsstreitigkeiten selbst in eigenem Namen und auf eigene Kosten führen.

Einkaufsbedingungen (eines Kunden, Feb. 1999)

§8 Rechte Dritter

Alle Waren, Werkleistungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen sind uns gegenüber frei von Rechten Dritter zu erbringen und zwar derart, daß wir damit nach unserem Belieben verfahren können. Der Lieferer hat dafür einzustehen, daß wir hieran durch Dritte nicht gehindert werden können, insbesondere auch nicht durch gewerbliche Schutzrechte Dritter.


Weitere Beispiele willkommen, bitte Mail an swpats at paftown.de .

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