Armin von Bogdandy: Die Überlagerung der ZPO durch das Recht der WTO: zum Schutz geistigen Eigentums nach dem Hermès-Urteil des EuGH
V. TRIPS und innerunionale Transaktionen
Das TRIPS-Ü hätte den Streitfall nicht erfaßt, handelte es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt: laut Art. 1 Abs. 3 TRIPS gewähren die Mitglieder die in dem Übereinkommen festgelegte Behandlung den Angehörigen der anderen Mitglieder. Die Bestimmungen des TRIPS-Ü sind fremdenrechtliche Schutznormen und keine Harmonisierungsverpflichtung30. An dieser Stelle wird das ambivalente Dreiecksverhältnis von WTO, EU und EU-Mitgliedstaaten praktisch relevant: Zum einen sind sowohl die Niederlande wie Frankreich Mitglieder der WTO und Partei des TRIPS (da ein gemischtes Abkommen), zum anderen sind aber beide Staaten Mitglieder der Union, die unter der Rechtspersönlichkeit der EG ebenfalls Mitglied der Organisation ist, als solche die Mitgliedstaaten bündelt (Art. IX Abs. 1 WTO-Ü), und die auch Partei des TRIPS ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte es nahegelegen, die EU und ihre Mitgliedstaaten materiell-rechtlich in allen Fragen des Binnenmarktes wie ein einziges WTOMitglied mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des TRIPS-Ü zu behandeln31. [..] Insgesamt stößt das Urteil des EuGH neue Tore auf, läßt die Wege, die die Rechtsentwicklung gehen kann, im Vagen.
