BMJ verharmlost Ratsposition, lässt Bundestag ins Leere laufen
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17. März 2005 -- Das BMJ hat auf ein Schreiben eines besorgten Softwareentwicklers zur Softwarepatentrichtlinie geantwortet. Anders als der Bundestag sieht das BMJ nach wie vor keine Probleme in der Ratsposition. Es behauptet weiterhin, dass es in dieser nicht um Software gehe, und spielt dabei in irreführender und definitionswidriger Weise mit Worten. Auf die Forderungen des Bundestages wird immerhin in abstrakter Weise Spielraum eingeräumt, aber es ist zu befürchten, dass in der vom BMJ bevorzugten (und hier nicht näher ausgeführten) Konretisierung dieser Spielraum auf Null zusammenschrumpft.
Der Text
mit eingestreuten Kommentaren von Hartmut Pilch.
- Bundesministerium der Justiz Geschäftszeichen: III B 4-9522/1-11(25)II-31 1568/2004 (bei Antwort bitte angeben) Berlin, den 17. März 2005 Postanschrift: Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Lieferanschrift: Kronenstraße 41, 10117 Berlin Telefon: 0 18 88 5 80 - 0 (0 30) 20 25 - 70 bei Durchwahl: 0 18 88 5 80 - 9677 (0 30) 20 25 - 9677 Telefax: 0 18 88 5 80 - 95 25 (0 30) 20 25 - 95 25 Herrn ... Sehr geehrter Herr ..., vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Februar 2005 zur Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Die derzeit diskutierte Richtlinie dient dem Zweck, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden und sehr allgemeinen Vorschriften zur Patentierung von Erfindungen für den Teilbereich der computerimplementierten Erfindungen konkreter auszugestalten. Computerimplementierte Erfindungen sind vereinfacht gesagt solche Erfindungen, bei denen ein Computer oder ein Computerprogramm im Zusammenhang mit einer Hardware verwendet wird, wie z.B. beim Antiblockiersystem ABS.
Diese Aussage ist falsch. Unter "Computer-Implementierte Erfindungen" versteht die Europäische Kommission ebenso wie das Europäische Patentamt gerade nicht Anti-Blockiersysteme (die wären vielleicht "bremskraft-implementiert") sondern reine Softwarelösungen. Eine Umdefinition des Begriffes in obigem Sinne, wie sie das Europäische Parlament vorgeschlagen hatte, hat das BMJ im EU-Rat abgelehnt. S. auch Artikel 2a in der Vergleichstabelle.
- Mit der angestrebten Konkretisierung, die im Wesentlichen auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgreift, soll gleichzeitig eine europaweite Harmonisierung erreicht werden. Darüber hinaus geht es aber auch um die eindeutige Festschreibung der Grenzen des Patentschutzes, wofür sich Deutschland von Beginn der Verhandlungen über die Richtlinie an mit Erfolg eingesetzt hat. Die Bundesregierung lehnt es ab, computerimplementierten Erfindungen generell den Patentschutz zu versagen. Gleichzeitig wendet sie sich aber gegen eine Ausweitung des Patentschutzes für computerimplementierte Erfindungen. Patente für Software dürfen weiterhin nicht erlaubt werden. Inhaltlich sehen weder die Fassung des Europäischen Parlaments noch die des Rates eine Ausweitung der Patentierungsmöglichkeiten vor. Computerprogramme als solche können nach dem aktuellen Richtlinienvorschlag nicht durch Patente geschützt werden, ebenso wenig schützbar sind kaufmännische Geschäftsmethoden. Voraussetzung für den Patentschutz in Europa ist und bleibt, dass nur technische Erfindungen geschützt werden können. Dies ist ein ganz wesentlicher Unterschied zum US-amerikanischen Patentrecht, nach dem alles "Nützliche", also auch kaufmännische Geschäftsmethoden und reine Software, dem Patentschutz zugänglich sind.
Diese Aussage ist ebenfalls bekanntermaßen grob falsch. Der angebliche Ausschluss von Programmen durch den Ratsbeschluss ist nicht mehr als ein irreführendes Wortspiel. Gerade das BMJ hat im Rat durchgesetzt, dass Programme Anspruchsgegenstände werden können, und die vom Rat wiedergegebene Praxis des Europäischen Patentamtes unterscheidet sich aus Sicht des (hier vom BMJ addressierten) Softwarebranche nicht nennenswert von der des US-Patentamtes.
- CIIisSwEn
http://swpat.ffii.org/jmaebe/cons.html Das Rechtsetzungsverfahren für die Richtlinie begann Anfang 2002 mit der Vorlage eines Vorschlags der Kommission, in den einige zuvor eingeholte Gutachten eingeflossen waren. Das Europäische Parlament hat den Kommissionsentwurf dann beraten, dessen erste Lesung im September 2003 beendet und das Ergebnis an den Rat weitergeleitet. Nach zahlreichen Expertensitzungen mit intensiven Beratungen wurde im Rat am 18. Mai 2004 mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über den "Gemeinsamen Standpunkt" des Rates erzielt, der am 07. März 2005 formell beschlossen wurde.
Es handelt sich laut Verfahrensregeln des Rates um eine eigenständige Entscheidung. Die Herabstufung zum "formellen Beschluss" ist eine von den Ministerialbeamten präferierte höchst bedenkliche Schattenregel. Ob am 7. März in korrekter Weise ein "Gemeinsamer Standpunkt" zustande kam, erscheint höchst zweifelhaft.
- Jetzt wird sich das Europäische Parlament erneut mit dem Richtlinienvorhaben befassen und auch die inzwischen formulierte Position des Deutschen Bundestages aufgreifen können. Die Bundesregierung würde insbesondere die Aufnahme einer tragfähigen Technikdefinition und einer mit dem TRIPS-Abkommen konformen Interoperabilitätsklausel begrüßen. Insgesamt gesehen wird die Richtlinie in der Ratsfassung die heute gültige Rechtslage allerdings nicht wesentlich ändern
Das BMJ geht hier von einer Verabschiedung der Ratsfassung aus und befürwortet diese. Es versucht nach wie vor, diese gesetzgeberische Maßnahme mit dem ebenso zweifelhaften wie irrelevanten Argument des "Status Quo" (Besitzstandswahrung) zu rechtfertigen.
- und daher kaum Auswirkungen auf den Einsatz von Open-Source-Projekten haben, die im Übrigen auch von der Bundesregierung gefördert werden.
Opensource-Projekte werden bereits von der derzeit vom BMJ geförderten gesetzeswidrigen Praxis weiter Teile der Patentrechtsprechung geschädigt. Dass eine Hand der Regierung fördert, was die andere schädigt, wäre nichts neues. Auch dem BMJ will niemand unterstellen, dass es an einer Schädigung von OSS interessiert ist. Es nimmt sie lediglich im Interesse vermeintlich vorrangiger Besitzstände in Kauf.
- Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Tillmanns
