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Zur rechtlichen Stellung des EPA

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Kommentar von Dr. Hans-Joachim Müschenborn (dr mueschenborn at bluewin ch)

Zur rechtlichen Stellung des Europäischen Patentamts (EPA) und der Europäischen Patentorganisation (EPO) sei auf folgende (haarsträubende) Sachverhalte hingewiesen:

1. Die alleinige rechtlichtliche Grundlage der EPO und des EPA ist das Europäische Patenübereinkommen (EPÜ).

2. Nach dem EPÜ ist die EPO eine von anderen internationalen Organisationen und Verträgen, wie zum Beispiel der EU, der (zukünftigen) EU-Verfassung, dem Europarat, rechtlich vollkommen unabhängige internationale Organisation.

3. Nach dem EPÜ ist die EPO NICHT explizit zum Allgemeinwohl verpflichtet.

4. Nach dem EPÜ ist die EPO NICHT explizit zur Wahrheit verpflichtet.

5. Nach dem EPÜ ist die EPO NICHT explizit zur Gerechtigkeit verpflichtet.

6. Nach dem EPÜ ist die EPO NICHT explizit zur Einhaltung der UN-Menschenrechtsdeklaration verpflichtet.

7. Nach dem EPÜ ist die EPO NICHT explizit zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention verpflichtet.

8. Nach dem EPÜ ist die EPO NICHT explizit zur Einhaltung der Deutschen Gesetze, insbesondere des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches, verpflichtet.

9. Nach dem EPÜ und der am 19.6.2004 ratifizierten Fassung der EU-Verfassung, wäre die EPO NICHT der zukünftigen EU-Verfassung unterworfen.

10. Nach Artikel 14 des EPA-Beamtenstatus sind EPA-Bedienstete dazu verpflichtet sich ausschließlich von den Interessen der Europäischen Patentorganisation leiten zu lassen.

11. Die Interessen der EPO sind nirgendwo explizit definiert.

12. Die EPO finanziert sich zu 100% aus den eigenen Gebühreneinnahmen.

13. Der Anteil der Jahresgebühren von der EPO selbst erteilter Europäischer Patente an den Gesamteinkünften der EPO beträgt etwa 70%.

14. Die EPO ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung möglichst vieler Europäischer Patente, u.a. um ihre ? im internationalen Vergleich ? sehr üppigen Gehälter der EPA-Bediensteten zu finanzieren.

15. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit der EPO u.a. von den Jahresgebühren selbst erteilter Europäischer Patente, besteht ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse der EPO an der Erteilung einer möglichst großen Anzahl Europäischer Patente. Dies ist der Hauptgrund, warum die EPO - vollkommen unabhängig von der späteren gerichtlichen Durchsetzbarkeit ? ein Vielzahl trivialer Patente erteilt.

16. Der Software-Bereich besitzt aufgrund der Mannigfaltigkeit seiner technischen Möglichkeiten natürlich ein sehr hohes Einkommenspotential für die EPO. Punkte 11. und 12. sind die Hauptgründe, warum die EPO ? entgegen eindeutiger gesetzlicher Vorgaben ? eine Vielzahl von Software-Patenten erteilt.

17. Mit der Erteilung eines Patentes erhält der Patentinhaber bereits das zeitlich begrenzte exklusive Nutzungsrecht an seiner Erfindung. Daher ist es vollkommen unverständlich aufgrund welcher rechtlichen Grundlage das exklusive Nutzungsrecht durch zusätzliche Jahresgebühren ?aufrecht erhalten? werden muß. Statt dessen wird der Patentinhaber zweimal für dasselbe Recht zur Kasse gebeten, nämlich 00. durch die Anmeldungs-, Prüfungs- und Erteilungsgebühren bis zur Erteilung seines Patents und 00. durch die Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung seines exklusiven wirtschaftlichen Nutzungsrechtes an seinem Patent. (Kommentar von phm: Dies ist keine Besonderheit des EPA, und es gibt auch volkswirtschaftliche Gründe hierfür: man möchte Anreize schaffen, damit ungenutzte Patente möglichst früh verschwinden. Solche Patente können ja anderen Schaden, auch wenn sie ihrem Besitzer nicht nützen. Richtig ist allerdings, dass es wenig Gründe gibt, diese Jahresgebühren gerade dem EPA zugute kommen zu lassen. Hier werden dann, wie oben begründet, möglicherweise wiederum falsche Anreize gesetzt.)

18. Aufgrund des erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses der EPO an der Erteilung Europäischer Patente ist die EPO NICHT in der Lage ihrer Verpflichtung zur Neutralität und Unbefangenheit in dem ? insbesondere für ein öffentliches Organ der Rechtspflege - erforderlichen Umfang nachzukommen.

19. Die EPO-Mitarbeiter genießen für ihre Amtshandlungen Immunität vor der Gerichtsbarkeit.

20. Die EPO wurde jedoch nach Artikel 1 (3) GG, Artikel 20 (3) GG und Artikel 24 (1) GG von der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zu Deutschem Recht konformen Amtshandlungen ermächtigt, so daß Straftaten, wie zum Beispiel Körperverletzung, Verleumdung, Morddrohung, grundsätzlich nicht zur Immunität der EPO-Bediensteten gehören.

21. In einem vergangenen Strafverfahren hat sich ein EPO-Präsident durch Berufung auf seine angebliche Immunität bereits erfolgreich der Strafverfolgung für eine nachweislich begangene Körperverletzung entziehen können.

22. In aktuell anhängigen Verfahren gegen mehrere EPA-Mitarbeiter und den EPA-Präsidenten Ingo Kober wird erneut versucht sich für nachweisbare Straftaten und gesetzeswidrige Handlungen durch Berufung auf ihre Immunität der Gerichtsbarkeit zu entziehen.

23. Ohne Zustimmung des EPO-Präsidenten hat keines der EPO-Mitgliedsländer das Recht die Räumlichkeiten zu betreten, um zum Beispiel Beweise sicherzustellen.

24. Eine europäische Staatsanwaltschaft existiert derzeit nicht.

25. Da die EPO nicht der zukünftigen EU-Verfassung unterworfen ist, hätte selbst eine in der EU-Verfassung vorgesehene Europäische Staatsanwaltschaft NICHT das Recht, ohne Zustimmung des EPO-Präsidenten die Räumlichkeiten zu betreten, um zum Beispiel Beweise sicherzustellen.

26. Der Haushalt der EPO wird nicht allgemeinzugänglich veröffentlicht.

27. Daher besitzt weder die EU, noch die Mitgliedsstaaten, noch die Allgemeinheit eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle der EPO und des EPA.

28. Eine wirksame Kontrolle durch Gewaltenteilung ist jedoch ein unabdingbar Bestandteil der Rechtsstaatlichkeit.

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