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Patentverletzung im Strafrecht

Eine Patentverletzung kann strafbar sein, jedoch nur im Fall der sogenannten vorsätzlichen Patentverletzung. Ein Vorsatz liegt vor, wenn der Verletzer bewusst und gewollt das Patent verletzt hat, wobei jedoch ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht. Von einem bedingten Vorsatz spricht man, wenn die Patentverletzung nicht direktes Ziel des Handels war, aber die Patentverletzung vom Verletzer für möglich gehalten wurde und der Verletzer sich mit der Patentverletzung so zu sagen als notwendiges Übel abgefunden hat. In derartigen Fällen kann die Patentverletzung mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft werden. Soweit hier der Patentverletzer gewerbsmäßig handelt, droht ihm eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Das gewerbsmäßige Handeln hat bei der Patentverletzung einen weiteren Nachteil. In diesem Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft nämlich von Amts wegen und nicht bloß auf Antrag des Patentinhabers.

Quelle und ©: Rechtsanwälte Knoop & Knoop, Lippstadt http://www.knoop.de/Patent.htm#15

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