Siehe die Kurzdarstellung des BPatG:
http://www.bpatg.de/bpatg/allgemeines/kurzdarstellung.html
(Zitat Anfang)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 hat das Bundespatentgericht eine befristete neue Zuständigkeit erhalten: Für einen Zeitraum von drei Jahren (2002 bis 2004) werden Einsprüche gegen Patenterteilungen nicht mehr vom Deutschen Patent- und Markenamt, sondern vom Bundespatentgericht bearbeitet (§ 147 Abs 3 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, BGBl 2001 Teil I, Seite 3656 ff). Früher eingelegte Einsprüche können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Beteiligten vor das Bundespatentgericht gebracht werden.
[...]
Eine einmalige Besonderheit des Bundespatentgerichts im System des deutschen Gerichtsaufbaus besteht darin, daß sich die Richterschaft des Gerichts (derzeit etwa 125 Mitglieder) nicht nur aus Juristen, sondern auch aus Naturwissenschaftlern und Technikern zusammensetzt. Die Richter mit naturwissenschaftlicher oder technischer Ausbildung werden technische Richter genannt. Sie sind - wie die rechtskundigen Mitglieder auch - auf Lebenszeit ernannte Berufsrichter mit allen Rechten und Pflichten eines Berufsrichters. Die technischen Richter wirken in allen Verfahren mit, in denen es (auch) um die Eigenschaften einer technischen Erfindung geht, zB in den Verfahren über die Erteilung eines Patents oder über eine Nichtigkeitsklage in Patentsachen sowie in den Löschungsverfahren, die sich auf Gebrauchsmuster beziehen. Dagegen sind die erkennenden Senate in allen markenrechtlichen Verfahren ausnahmslos mit rechtskundigen Mitgliedern besetzt.
(Zitat Ende)
Das erklärt, warum das BPatG nach solideren Prinzipien zu urteilen pflegt als der BGH. Das Ergebnis des probeweisen Zuständigkeitswechsels sollte evaluiert und evtl. eine Fortsetzung gefordert werden.
Ein weiterer Leitsatz vom September zu "Bedienoberflächen" [1], erst kürzlich auf der Website des Bundespatentgerichts eingestellt.
Darin heißt es "Ist einer auf die Gestaltung einer Bedienschnittstelle (Bedienoberfläche) gerichteten Patentanmeldung keine anderweitige konkrete technische Problemstellung entnehmbar, die mit technischen Mitteln gelöst wird, kann allein die ergonomische Gestaltung der Bedienoberfläche die Patentfähigkeit der programmierbaren Einrichtung nicht begründen."
Ein kleiner Lichtblick? Der Leitsatz impliziert aber auch, wenn man "Bedienhandlungen auf einfache Weise mit technischen Mitteln implementiert", dann kann das schon patentfähig sein. Amazon-1-Click, Karteireiter lassen also wohl weiter grüßen?
[1] http://www.bundespatentgericht.de/bpatg/leitsaetze/technisch/17010_04.pdf
Bin vorhin unter bundespatentgericht.de auf zwei Leitsätze gestoßen, von denen ich beim FFII noch nichts gelesen habe. Hier der erste.
Im Juli hat das Bundespatentgericht entschieden, dass ein Verfahren zur Auswertung von physikalischen Messwerten patentierbar sein kann [1]. Im September hat es zu dem Urteil zu allem Übel auch noch einen Leitsatz veröffentlicht [2].
Die Ausführungen in Patentanmeldung DE000010125347A1 [3] beginnen damit, dass man eine Folge von Messwerten hat. Woher diese stammen und welche Eigenschaften sie haben, spielt keine Rolle. Das Ermitteln der Messwerte ist kein Verfahrensschritt. Der Rest beschreibt und beansprucht sehr allgemein Rechenverfahren, wie man daraus weitere Werte ableitet. Es werden lediglich einige Merkmale von Rechenschritten beschrieben - von technischen Merkmalen keine Spur mehr. In den logischen Schritten muss man wohl auch irgendwo das Neue und Erfinderische suchen. Der Patentprüfer meinte, das sei nicht patentierbar. Der 23. Senat des Bundespatentgericht ist da ganz anderer Meinung...
-- rechnet man mit Messwerten, dann ist das technisch und man setzt Naturkräfte ein:
Messwerte sind ja schließlich was Technisches: "Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als Ganzes weist zweifellos technischen Charakter auf, denn er bezieht sich auf ein Verfahren zum Auswerten von diskreten Messwerten." Wertet man nur Messwerte aus, ja dann setzt man sogar Naturkräfte ein! "Die Auswertung von Messwerten bezieht sich somit auf die Ermittlung von messbaren Eigenschaften eines physikalischen Objekts, erfordert mithin den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolgs."
-- Rechnen mit Messwerten ist keine Mathematik als solche:
Dann geht es munter weiter. "Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterfällt auch nicht den vom Patentschutz ausgeschlossenen Gegenständen nach § 1 [...], insbesondere handelt es sich nicht um eine - von der Patentierung ausgeschlossene - mathematische Methode als solches (ev. auch unter Verwendung eines - hier nicht beanspruchten, gleichwohl aber vorteilhaft zu verwendenden - Computerprogramms)." usw. usf.
1. http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&Art=en&Datum=2006-7&nr=994&pos=25&anz=60&Blank=1.pdf 2. http://www.bundespatentgericht.de/bpatg/leitsaetze/technisch/23055_04.pdf 3. findet man unter der Publikationsnummer DE000010125347A1 in http://depatisnet.dpma.de
Hier noch der Hauptanspruch: Verfahren zum Auswerten einer Folge von diskreten Messwerten, wobei vor der Auswertung den Messwerten ein Attribut zugeordnet wird, das für jeden Messwert aus anderen Messwerten der Mess- wertfolge abgeleitet wird und das für alle Messwerte die gleiche Eigenschaft aufweist, und ferner ein Kriterium für die Attribute und die Länge einer Kette aus der Folge von diskreten Messwerten festgelegt wird, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist: ... werden die Merkmale von einigen Rechenschritten beschrieben"
