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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Grundrechte

Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

- Eigentum

Natürlich ist es Blödsinn aus Art 14 GG einen gesetzgeberischen Zwang zur Vergabe von Monopolrechten abzuleiten. Aber: Unter welchen Umständen können Patente Eigentum im Sinne 14 GG sein und wo findet man in der Rechtsliteratur den Hinweis, dass es Blödsinn ist.

- "werden gewährleitet"

Ressourcen

Art. 74 Nr. 11 GG, Bundeszuständigkeit auch für Gesetze zur Lenkung der Wirtschaft; Art. 14 GG, keine Gewährleistung eines bestimmten Wirtschaftssystems durch das Grundgesetz; Art. 3 GG, Änderung der Wettbewerbslage durch wirtschaftslenkende Gesetze und Gleichheitssatz; § 23 BVerfGG, Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch wirksam eingelegt werden

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