2004-06-09 DE Michael Zirpel zur Softwarepatent-Richtlinie
--> [ SPD @ EP ]
Michael Zirpel übersandte im Wahlkampf ein lesenswertes Schreiben seines Vorgängers Gerhard Schmid, welches viel Raum darauf verwendet, zu beschwichtigen und die Sorgen der Softwarepatentgegner auf Konfusion zurückzuführen, die jedoch von diesem Text erst geschaffen wird. Der Text legt "Patente auf Software als solche" als "Patente auf bestimmte Formulierungen im Programmtext" auslegt (s. hierzu http://swpat.ffii.org/analyse/epue52/) und verspricht, dass dergleichen (was ohnehin nie vorkommt und niemanden stören würde) nicht vorkommen wird. Andererseits verspricht der Text Abhilfe gegen ausufernde Patentierbarkeit durch wirkungslose Paragraphen (wie McCarthys Änderungen an Art 4, s. http://swpat.ffii.org/papiere/eubsa-swpat0202/tech/).
Man könnte vermuten, dass dieser Text von Erika Mann stammt, die in der Phase der Beratungen über die Patentrichtlinie mit ähnlichen Argumenten danach trachtete, die SPD-Gruppe auf die Seite von McCarthy zu ziehen.
- Subject: computerimplementierte Erfindungen Date: Mittwoch, 9. Juni 2004 12:34
From: Michael Zirpel <europawahl@michaelzirpel.de> To: Nicht offen gelegte Empfänger: ; Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der sehr zahlreichen Zuschriften zum Thema "computerimplementierter Erfindungen" verzeihen Sie mir bitte, dass ich Ihnen nicht individuell auf alle Ihre Fragen antworten kann. Die erste Lesung zur "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen" hat bereits in der vergangenen Legislaturperiode stattgefunden. Wie Sie vielleicht wissen, bin ich noch nicht Mitglied des Europäischen Parlaments. Dennoch habe ich mich mit dem Thema bereits auseinandergesetzt. Dr. Gerhard Schmid, Vizepräsident des Europäischen Parlaments, hat für die erste Lesung ein Positionspapier ausgearbeitet, das ich Ihnen im Anhang übermittle. Die in dem das ich Ihnen im Anhang übermittle. Die in dem Papier formulierten Positionen werde ich, wenn ich Mitglied des Europäischen Parlaments werde, in der weiteren Diskussion vertreten. Mit freundlichen Grüßen Michael Zirpel -- Michael Zirpel, Kandidat zur Europawahl Richard-Wagner-Str. 4 93055 Regensburg Tel: 0941/ 78 03 97 24 Fax: 0941/ 78 03 97 25
E-Mail: europawahl@michaelzirpel.de
- Dr. Gerhard Schmid, MdEP Vizepräsident des Europäischen Parlaments
- September 2003 Überlegungen zum sogenannten Softwarepatent Das Dilemma beginnt mit der breiten Verwendung des unpräzisen Begriffs
Softwarepatent bei der Diskussion über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen. Damit entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, man wolle auch in Europa in Zukunft jedes Computerprogramm der Patentierbarkeit zugänglich machen. Genau dies ist aber nicht der Fall. Gegen eine allgemeine Patentierbarkeit von Software sprechen viele gute Gründe, und die Erfahrung zeigt, dass der Urheberrechtsschutz völlig ausreicht. Eine vernünftige politische Entscheidung über den Richtlinienvorschlag ist aber nur möglich, wenn einige Grundlagen geklärt sind, wobei die rechtliche Situation in Europa zugrunde gelegt wird. In den USA gilt ein anderes Patentrecht, das viel niedrigere Anforderungsschwellen hat.
- Zum Patentwesen in Europa Das Patentwesen in Europa ist derzeit nach wie vor national organisiert (nationales Patentamt und Patentgerichte). Wer die Gesetzgebung und damit die Rechtsprechung im Patentbereich innerhalb der EU angleichen will, muss mit einem europäischen Rahmengesetz (Fachbegriff: Richtlinie) die nationalen Patentgesetze angleichen. Zur Erleichterung einer mehrere Länder umfassenden Patentanmeldung gibt es aber die Möglichkeit, diese beim Europäischen Patentamt einzureichen. Das Amt ist keine Einrichtung der EU, sondern der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und arbeitet auf der Grundlage dieses Übereinkommens. Ein Europäisches Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt wurde, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent. Dementsprechend kann ein europäisches Patent derzeit auch vor den nationalen Gerichten angefochten werden. II. Was ist ein Algorithmus? Ein Algorithmus ist eine allgemein nachvollziehbare eindeutige Beschreibung einer Folge von Aktionen zur Lösung eines, meist mathematischen, Problems. Mit dem Aufkommen von Rechenanlagen wurden Algorithmen formalisiert und zu Problemlösungen herangezogen. Jedes Computerprogramm ist sozusagen die »Implementierung« eines Algorithmus.
Ein Beispiel: Zähle zu einer beliebigen Zahl n die Zahl zwei dazu um die Zahl x zu erhalten ist ein Algorithmus. Algorithmen für sich allein sind weder durch das Urheberrecht noch durch das Patentrecht geschützt. Auch wenn ich den Algorithmus in eine mathematische Formel bringe: x= n+2 führt das noch nicht zu irgendeinem rechtlichen Schutz. III. Was ist Urheberrecht? Wenn ich jetzt diesen Algorithmus in der Programmiersprache Q-Basic aufschreibe und damit den Computer anweise, zum Eintippen der Zahl n aufzufordern und dann das Ergebnis x auszudrucken, dann ist dieses Programm als Ergebnis einer eigenständigen geistigen Leistung genauso wie ein Musikstück oder ein Buch urheberrechtlich geschützt: REM Berechne x DIM x, n
PRINT Bitte n eingeben INPUT n x = n +2
PRINT
x = PRINT x Um genau zu sein: heutzutage ist ein solches Programm so trivial wie ein Geschäftsbrief und wäre nicht schutzfähig. Der Urheberrechtsschutz bedeutet: der Urheber kann die Vervielfältigung (mit Ausnahme einer Sicherheitskopie), die Übersetzung und die Bearbeitung des Programms von seiner Zustimmung abhängig machen. Weiter gilt: Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist nur das Vorliegen einer eigenständigen geistigen Leistung. Weitere Anforderungen gibt es nicht, das ist der Unterschied zum Patent. Bei Programmen sind anders als bei Literatur die Anforderungen an die Schöpfungshöhe deutlich geringer; entscheidend ist, dass die Software vom Schutzberechtigten stammt. Ideen und Grundsätze, die einem Element des Programms zugrunde liegen sind nicht geschützt. Das ist ein entscheidender Unterschied zum Patentrecht. Urheberrecht kann nicht beantragt werden, es gilt gebührenfrei automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Im Zweifel muss bei einer Verletzung das Schutzrecht gerichtlich durchgesetzt werden. Urheberrecht besteht bis 70 Jahre nach dem Tode des Schutzberechtigten. Entscheidend wichtig ist auch, dass Weiterentwicklungen ein bestehendes Urheberrecht nicht verletzen und deshalb ohne Zustimmung möglich sind. Wenn ich den folgenden Algorithmus: y = (n+2) * 2 in Q -Basic programmiere, dann enthält das Programm Teile, die im oben aufgeschriebenen Programm vorkommen: REM Berechne y DIM x,y,nPRINT Bitte n eingeben INPUT n X = n + 2 Y = x *2
PRINT
y = PRINT y Der Inhaber des Urheberrechts am ersten Programm kann keinerlei Schutzrechte geltend machen, obwohl Zeilen aus dem ersten Programm auch im zweiten vorkommen, denn sein Programm ist nur als Ganzes geschützt. Die Weiterentwicklung muss allerdings über eine Bearbeitung hinausgehen und ihrerseits eine eigenständige geistige Leistung darstellen. Wäre hingegen Software als solche patentfähig, und könnte jemand ein Patent auf die Zeile:PRINT Bitte n eingeben eintragen lassen, dann müsste jeder, der diese Zeile in irgendeinem Programm verwendet, gegen Geld eine Lizenz vom Patentinhaber erwerben. IV. Was ist ein Patent? Software als solche ist aber in Europa nicht patentfähig. Daran ändern auch fälschlich erteilte Patente nichts, die vor den Beschwerdekammern oder den Patentgerichten nicht standhalten werden. In Europa sind nur Erfindungen patentierbar.
- Was ist eine Erfindung? Eine Erfindung ist sicher eine geistige Leistung. Das Patentrecht stellt aber an eine Erfindung weitere Anforderungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen; fehlt auch nur eines der Kriterien, so liegt keine Erfindung im Sinne des Patentrechts vor. Eine Erfindung muss: Einen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems leisten. Technik bedeutet dabei die Beherrschung und Steuerung von Naturkräften. Von einer Erfindung kann nur dort die Rede sein, wo unmittelbar ein technischer Effekt erzielt wird Neu sein und nicht zum Stand der Technik gehören. Alles, was irgendwann bereits veröffentlicht wurde ist nicht mehr neu. Eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen. Maßstab dabei sind die Kenntnisse eines Durchschnittsfachmanns. Was ein solcher sich in absehbarer Zeit herleiten oder entwickeln kann, ist nicht patentfähig. Gewerblich anwendbar sein.
- Was ist ein Patent? Im Gegensatz zum Urheber hat der Erfinder kein automatisches Schutzrecht gegenüber Anderen. Vielmehr muss er ein Patent anmelden und erteilt bekommen, wenn er die Verwertung der Erfindung durch Andere abwehren will. Die Patentanmeldung ist mit einer Offenlegung der Erfindung und mit Gebühren verbunden. Das bedeutet im Einzelnen: Die Patentanmeldung muss die Erfindung beschreiben. Das Patentamt prüft nach der Anmeldung entlang der oben ausgeführten Voraussetzungen und entscheidet, ob es sich um eine Erfindung handelt. Im Laufe dieses Verfahrens werden die Akten offengelegt; gleichzeitig tritt damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Kraft. Das Patent wird, wenn es sich um eine Erfindung handelt, gebührenpflichtig erteilt. Gegen die Erteilung können Dritte Einspruch bei der Beschwerdekammer des Patentamts einlegen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, kann auf Nichtigkeit des Patents vor dem Patentgericht geklagt werden. Der Patentschutz gilt in der Regel für 20 Jahre.
- Was bedeutet es für Software, dass nur eine Erfindung patentiert werden kann? Es bedeutet ganz praktisch folgendes: Software ist aufgrund der Tatsache, dass sie eine Maschine (den Computer) steuert, deshalb noch lange nicht patentfähig. Die Steuerung einer Maschine begründet nur eine von mehreren Voraussetzungen für ein Patent. Die sogenannte Technizität ist eine notwendige, aber keineswegs hinreichende Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne des Patentrechts. Das Horrorgemälde, Bill Gates könne sich ein Stück
open-source-software über ein Patent aneignen, ist falsch. Was bereits veröffentlicht ist, ist nicht mehr neu und deshalb keine Erfindung und kann deshalb nicht patentiert werden. Auf open source kann es per se kein Patent geben.
- Ein Programmierer muss sich auch heute schon um Patentansprüche kümmern,
- Gibt es heute bereits zurecht erteilte Patente auf Software? Software als solche ist nicht patentierbar, weil sie im Allgemeinen die Anforderungen an eine Erfindung nicht erfüllt. Allerdings gibt es Erfindungen, bei denen ein Algorithmus im Zusammenhang mit einer Maschine Teil einer Erfindung ist. Dann kann der Algorithmus als Teil dieser Erfindung und im Zusammenhang mit ihr patentrechtlich geschützt werden. Als das ABS-Bremssystem erfunden wurde, war der dazugehörige Algorithmus Teil des Patents. Dabei ist unerheblich, mit welchem Computerprogramm er dann praktisch umgesetzt wird, bereits die Idee ist geschützt. Patente dieser Art gibt es inzwischen viele (Lambdasonde, elektronische Dieselregelung, Kransteuerungen etc.) und sie haben den Beschwerdekammern und den Gerichten standgehalten, weil es um Bestandteile von Erfindungen geht.
- Gibt es in Europa zweifelhafte Patente für Software (Algorithmen)? Ja, die gibt es, und das hat mehrere Ursachen: Marktwirtschaft ist Wirtschaftskrieg. Die Unternehmen versuchen stets, Mitwettbewerbern das Leben schwerer zu machen und ihre Möglichkeiten zu beschränken. Die Anmeldung von Patenten, selbst wenn sie vorhersehbar nicht erteilt werden oder trotz Erteilung vor Gericht nicht Bestand haben sollten, ist ein Teil dieses Krieges. Klappt es: fein! Klappt es nicht: der Versuch war erlaubt! Die Patentämter legen mit ihren Entscheidungen das Patentrecht zeitnah aus und tragen so im Zusammenspiel mit den Beschwerdekammern und den Gerichten zu seiner Fortentwicklung bei. Das Europäische Patentamt orientiert sich dabei sichtlich an der Praxis am wenigsten restriktiven Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens und an den internationalen Entwicklungen. Insbesondere bei Software sind zahlreiche, in den USA aufgrund eines niedrigeren Standards bereits patentierte Ansprüche auch in Europa eingereicht worden, um auf der sicheren Seite zu sein, falls das Patentrecht hier angepasst werden sollte. Zu Beginn war ja keineswegs klar, ob die Europäische Kommission nicht vorschlagen würde, die Schleusen zu öffnen (diese mögliche Absicht ist bis heute an Details der Begründung der Richtlinie über den nicht vorschlagen würde, die Schleusen zu öffnen (diese mögliche Absicht ist bis heute an Details der Begründung der Richtlinie über den Patentschutz von computerimplementierten Erfindungen noch erkennbar). In diesem Zusammenhang sind bedauerlicherweise auch sogenannte Trivialpatente, zum Beispiel das Europäische Patent EP0394160 für den sogenannten Fortschrittsbalken (das ist der manchmal auf dem Bildschirm erscheinende Balken, der durch sein Längenwachstum den Fortschritt eines Prozesses im Computer anzeigt - weiß Gott keine Erfindung!) erteilt worden. Diese Patente werden derzeit von den Patentinhabern in Europa nicht mit Klagen durchgesetzt, weil sie genau wissen, dass sie vor den Gerichten scheitern würden. V. Welchen Zweck hat die vorgeschlagene Richtlinie? Zunächst muss festgehalten werden, was damit nicht geändert wird: Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens legt fest, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche nicht patentierbar ist. Das wird nicht geändert. Die Richtlinie 91/250/EWG zum Urheberrechtsschutz von Computersoftware wird nicht geändert. Die allgemeinen Anforderungen an eine Erfindung als Voraussetzung der Erteilung eines Patents werden nicht geändert. Welchen Zweck hat dann überhaupt diese Richtlinie? Zunächst den von der Europäischen Kommission vorgesehenen Zweck, die Patentgesetze und in der Folge die dazugehörige Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten der EU soweit anzugleichen, dass es im Europäischen Binnenmarkt nicht zu einer Auseinanderentwicklung der Patenterteilung kommt. Ein ähnliches Problem stellte sich vor einiger Zeit bei der Patentierung genetisch veränderter Organismen. Die damalige Richtlinie hat übrigens, obwohl sie keine direkte Bindungswirkung für das Europäische Patentamt besitzt, die Praxis der Patenterteilung beeinflusst und natürlich die Rechtsprechung an die Einschränkungen gebunden, die der Europäische Gesetzgeber für Patentierbarkeit in diesem Bereich festgelegt hat. Die Richtlinie kann allerdings auch auf der Basis von Abänderungen durch das Parlament den weiteren Zweck verfolgen, über den Bestand von allgemeinem Patentrecht und zugehöriger Rechtsprechung hinaus noch zweifelsfreier mit Klarstellungen die Anforderungen an eine Erfindung in diesem Bereich gesetzlich festzus zweifelsfreier mit Klarstellungen die Anforderungen an eine Erfindung in diesem Bereich gesetzlich festzuschreiben. Dies sollte man tun. Eine simple Ablehnung der Richtlinie würde auf positive Gestaltung verzichten und die Auslegung des Patentrechts im Bereich der Software den Patentämtern und Gerichten alleine überlassen. VI. Ist der jetzt zur Abstimmung stehende Text zustimmungsfähig? Im Grunde geht es darum, angesichts der bestehenden Patentpraxis die Voraussetzungen der Patentierbarkeit einer computerimplementierten Erfindung in der Richtlinie hinreichend scharf zu definieren, damit die ausufernde Patentpraxis wieder eingefangen wird. Die Kommission schlägt für Art.4 folgende Formulierungen vor: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine computerimplementierte Erfindung patentierbar ist, sofern sie gewerblich anwendbar und neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag leistet. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt. Dabei werden die etablierten und durch Rechtsprechung verfestigten Begriffe des Patentrechts verwendet und es wird festgelegt, dass für die Patentierbarkeit einer computerimplementierten Erfindung keine niedrigeren Schwellen gelten als für die Erfindung einer Maschine. Dementsprechend ergänzte nationale Patentgesetze hätten bereits eine einschränkende Wirkung. Trotzdem wäre es gut, gerade wegen der bisherigen ausufernden Patentpraxis, im Artikel 4 die Voraussetzungen der Patentierbarkeit noch schärfer zu definieren. Das kann aber nicht soweit gehen, dass Selbstverständlichkeiten des Patentrechts nochmals in die Richtlinie hineingeschrieben werden - irgendwie hat das Europäische Parlament auch seinen Ruf als ernst zunehmender Mitgesetzgeber zu wahren. Im Bericht
Arlene McCarthy wird für den Artikel 4 mit den Abänderungsanträgen 16 und 17 eine Formulierung gewählt, mit der die Richtlinie in diesem Punkt angeschärft wird. Auch an anderen Stellen werden Klarstellungen und 17 eine Formulierung gewählt, mit der die Richtlinie in diesem Punkt angeschärft wird. Auch an anderen Stellen werden Klarstellungen eingefügt. er von der Berichterstatterin jetzt vorgelegte Text ist deshalb zustimmungsfähig.
