Kommentar von Jürgen Ernst zu einigen Äußerungen von Frau Bundesministerin Zypries
Der Kommentar bezieht sich auf einen Beitrag von Frau Bundesministerin Zypries, der bei Heise Online veröffentlicht wurde:
- Patente und Software -- wie geht das zusammen?
Ich möchte nun nachfolgend aufzeigen, dass es in diesem Beitrag unkorrekte Aussagen von Frau Zypries gegeben hat.
Hinweis auf die neuartige Auslegung der Begriffe:
- Die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) 1973 festgelegten Grenzen des Patentwesens sind im Laufe der Jahre verwischt worden. Führende Patentgerichte haben Art. 52 in einer Weise ausgelegt, die ihn in der Praxis fast bedeutungslos macht. Zahlreiche Rechtsgelehrte haben gezeigt, warum dies unzulässig ist. Das Europäische Patentamt (EPA) hatte die Ungereimtheiten in Kauf genommen, weil es fest mit einer Änderung des Art. 52 rechnete. Es hat selbst Änderungsvorschläge vorgelegt, die das Gesetz ganz an die EPA-Praxis der grenzenlosen Patentierbarkeit anpassen.
Folgen wir doch einmal rein hypothetisch dieser neuen Auslegungsweise und prüfen wir einmal die entsprechenden Aussagen von Frau Zypries.
- Zitat: "Besonders wichtig ist es, die Patentierung von Geschäftsmethoden zu verhindern. Hier sind wir
- uns mit Rat und Parlament einig. Entwicklungen wie in den Vereinigten Staaten -- dort gilt das Kriterium der Technizität ja nicht -- wollen wir für Europa vermeiden. Mit der Richtlinie wird die Patentierung von Geschäftsmethoden auch für die Zukunft ausgeschlossen. Das ist ein großer Gewinn an Rechtssicherheit."
Es werden hier falsche Tatsachen vorgetäuscht. Geschäftsmethoden werden nämlich unter den gleichen Voraussetzungen patentierbar gemacht wie Computerprogramme.
Aufgrund der vom EPA vorgenommenen Auslegungsänderung unterscheidet nun Frau Zypries zwischen Computerprogrammen und Computerprogrammen "als solchen". Da Geschäftsmethoden mit der gleichen Interpretation nur "als solche" ausgeschlossen werden sollen, gibt es folglich auch Geschäftsmethoden und Geschäftsmethoden "als solche".
Wenn Frau Zypries hier den Begriff Geschäftsmethoden nennt, dann hätte sie es genauer kenntlich machen müssen, ob sie Geschäftsmethoden oder Geschäftsmethoden "als solche" meint, wie sie es andererorts in ihrem Beitrag auch für Computerprogramme "als solche" macht.
Angenommen sie meint Geschäftsmethoden "als solche", dann ist die Aussage, dass die Richtlinie Geschäftsmethoden für die Zukunft ausschließt irreführend, da dies laut Gesetz eh ausgeschlossen ist. Daran kann die Richtlinie nichts ändern.
Bezieht sich Frau Zypries aber auf "computerimplementierte" Geschäftsmethoden, dann schließt die Richtlinie nur solche aus, die keinen technischen Beitrag leisten und das sind jene Geschäftsmethoden "als solche". Die anderen sind aber zulässig.
Der Ausschluss findet sich in Artikel 4a Absatz 2 Geschäftsmethoden, wo es heisst, dass sie nicht patentierbar sind, "wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen."
Geschäftsmethoden also, die einen technischen Beitrag leisten, sind somit mit Hilfe der gleichen Auslegungsmethode, wie sie in der Richtlinie benutzt wird, eindeutig patentierbar. Die obige Aussage ist also unkorrekt.
Wenn Frau Zypries meint, dass dadurch große Rechtssicherheit geschaffen wird, so hat sie in Bezug auf Patentklagen sicher recht, da nun jeder Patentinhaber sicher sein kann, dass er seine Klage durchbekommt. Andererseits werden die Unternehmen nun in eine sehr ungewisse Situation gestürzt in der sie nicht genau kalkulieren können, ob sie evtl. irgendwelche Ansprüche verletzen. Eine Recherche ist zu aufwändig und unsicher. Erst eine Klage bringt dem Unternehmen dann letztlich die Gewissheit, dass es ein Patent verletzt hat.
Ich gebe noch folgendes zu bedenken: Was ist, wenn ich Programmteile manuell verbinde, also als Mensch eingreife und eine Lösung herbeiführe, die am Ende einer patentierten "computerimplementierten Erfindung" entspricht? Sagen wir mal Output von Programm A mit einem Texteditor leicht abwandeln und dann Programm B als Input geben. Dann kann ich wohl verklagt werden. Nur umgekehrt darf ich MEINE Lösung nicht patentieren, obwohl DASSELBE rauskommt, da in meiner Handhabung eine gedankliche Tätigkeit vorliegt. Hier wird die Asymmetrie dieser neuen Auslegungspraxis deutlich. Es soll nach aussen nur einen Unterschied für Computerprogramme geben. Aber die Ausschließungsregel wurde nunmal für Geschäftsmethoden und Computerprogramme gleichermaßen vorgeschrieben und sind somit gleichermaßen zu behandeln.
- Dann noch folgendes Zitat: "Die Richtlinie wird nach Inkrafttreten auch für das Europäische Patentamt (EPA) gelten und der
- Europäische Gerichtshof (EuGH) wird für Rechtseinheit sorgen. Unterschiedliche Entscheidungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind dann ausgeschlossen."
Laut Artikel 4 Absatz 2 EPÜ ist das EPA ein Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO). In Absatz 1 heisst es, dass die EPO "mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet" ist.
Anders gesagt: Das EPO ist autark und keine Einrichtung der EU. Die Richtlinie kann also NICHT nach Inkrafttreten für das EPA gelten. Habe mir dies sogar von der Rechtsabteilung des EPA bestätigen lassen.
Wenn schon, dann müsste es heissen, dass der Verwaltungsrat der EPO bzgl. der Richtlinie beraten und einen eigenen Beschluss fassen muss, der dann für das EPA gilt.
Ich habe noch eine Anmerkung zum letzten Satz, dass unterschiedliche Entscheidungen ab dann ausgeschlossen sein sollen. In der Richtlinie heisst es hierzu im Erwägungsgrund (5): "Die Rechtssicherheit wird dadurch sichergestellt, dass bei Zweifeln über die Auslegung dieser Richtlinie die Gerichte der Mitgliedstaaten den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft anrufen können und die letztinstanzlichen Gerichte der Mitgliedstaaten hierzu verpflichtet sind."
Man beachte den kleinen aber wichtigen Unterschied im Sinn: Die Gerichte KÖNNEN es tun, MÜSSEN es aber nicht, wenn sie meinen, dass sie keine Zweifel an der Auslegung haben. Nur die letztinstanzlichen Gerichte sind verpflichtet. Auch nett zu wissen ist dazu, dass Patentprozesse in den meisten EU-Staaten dem Zivilprozessrecht zugeordnet sind. Mir erscheint es nicht so, dass es in 100%-tiger Absolutheit ausgeschlossen sein wird. Korrekter müsste man sagen, dass solche Fälle dann nur deutlich vermindert sein werden.
- Und noch jenes Zitat: "Deutschland unterstützt die Harmonisierung im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsklarheit.
- Die Bundesregierung ist allerdings der Ansicht, dass der Kompromissvorschlag der irischen Ratspräsidentschaft verbesserungsfähig ist. In der Sitzung des Wettbewerbsfähigkeitsrats hat Deutschland den von der Präsidentschaft vorgelegten Text zunächst nicht akzeptiert. Daraufhin kam es zu intensiven Kompromissverhandlungen, in deren Verlauf Deutschland zentrale Punkte durchsetzen konnte, die die Anforderungen an die Patentierung deutlich erhöhen."
Es ist schön, dass auch die Bundesregierung den Kompromissvorschlag der irischen Ratspräsidentschaft für verbesserungsfähig hält. Nur die Aussage, dass "die Anforderungen an die Patentierung deutlich erhöh(t)" wurde, halte ich für falsch und irreführend. Das, was nun als Richtlinie vorliegt, enthält alle Anforderungen wie es das EPÜ vorschreibt und vorschrieb, ebenso wie das !DPatG. Egal wie man es nun auslegen will. Es heisst in Artikel 52 Absatz 1 EPÜ: "Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind." Hieran hat sich nichts aber auch gar nichts geändert. Es gibt keine neuen Anforderungen, es sind die Anforderungen so wie eh und je und daher sind auch keine deutlich erhöhten Anforderungen zu erkennen. Einzig sog. "computerimplementierte Erfindungen" werden nun als rechtmäßig erachtet. Aber wie bereits gesagt unter denselben Bedingungen.
- Und, weil es so schön ist, noch dieses Zitat: "Durch die Streichung des Erwägungsgrunds 13 und die in unserem Sinne vorgenommene Ergänzung der
- Definition des technischen Beitrags wird klargestellt, welche Qualität eine technische Neuheit haben muss, um patentierbar zu sein. Daneben ist eine weitere Klarstellung erfolgt, dass Computerprogramme als solche wie auch Quellcodes nicht patentiert werden können."
Auch hier wieder das gleiche Schema, um zu behaupten, dass eine weitere Klarstellung erfolgt ist. Dass Computerprogramme "als solche" und Quellcode nicht patentiert werden dürfen ist altbekannt. Es wird aber hier suggeriert, dass durch die Richtlinie sich in diesem Bezug etwas verbessert hat. Was dagegen verschwiegen wird, ist, dass nun in der Richtlinie mit Artikel 5 Absatz 2 ein Patentanspruch auf ein Programm allein doch möglich gemacht wird.
Ich muss nun festhalten, dass durch obigen Beitrag von Frau Zypries wichtige und problematische Passagen verschwiegen werden und andere Dinge nachweislich unrichtig dargestellt worden sind.
